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Wenn Eltern sich trennen ... ... leiden unter den Folgen dieser Entscheidung alle Familienmitglieder, besonders aber die Kinder. Zu beiden Elternteilen brauchen sie auch weiterhin eine gute Beziehung.
Häufig sind Eltern kurz nach dem Auseinanderbrechen ihrer Beziehung nicht in der Lage, einvernehmliche Regelungen für die Betreuung und die Besuche der Kinder zu vereinbaren. Meistens entspannt sich die Stuation nach einiger Zeit.
Wenn das jedoch nicht der Fall ist, entscheidet ein Familiengericht. Gesetzliche Grundlagen: § 1684 Absatz 4 BGB sowie § 18 ABsatz 3 SGB VIII.
Per Beschluss kann es einen Betreuten Umgang zwischen den Kindern und dem nicht mit ihnen zusammenlebenden Elternteil anordnen. Die Besuchskontakte finden an einem neutralen Ort statt und werden von einer dritten Person begleitet.
Ziele des Betreuten Umgangs sind: - Die Förderung der kindlichen Identitätsfindung.
- Die Erhaltung bzw. Entwicklung der emotionalen und sozialen Bindungen der Kinder zu den umgangsberechtigten Personen.
- Die Befähigung der Beteiligten, den Umgang der Kinder auch ohne Betreuung verantwortungsvoll zu regeln.
Im Mittelpunkt des Interesses stehen die Bedürfnisse der Kinder und die Hilfestellung für die Eltern, damit sie diesem Anliegen gerecht werden können.
Der Fachservice "Betreuter Umgang" arbeitet im Auftrag des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales des Wetteraukreises.
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